Rechtsprechung
   BVerwG, 08.02.1957 - IV C 17.56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,696
BVerwG, 08.02.1957 - IV C 17.56 (https://dejure.org/1957,696)
BVerwG, Entscheidung vom 08.02.1957 - IV C 17.56 (https://dejure.org/1957,696)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Februar 1957 - IV C 17.56 (https://dejure.org/1957,696)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1957,696) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZLA 1958, 49
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 04.11.1954 - III C 16.53

    Ausgleichsberechtigung des unmittelbar Geschädigten nach dem

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1957 - IV C 17.56
    Dies hat der III. Senat bereits in seiner Entscheidung BVerwG III C 16.53 vom 4. November 1954 (BVerwGE 1, 215 ff.) zum Ausdruck gebracht; vgl. insbesondere den dortigen Leitsatz zu 2. Über die hierzu vom III. Senat gegebene Begründung hinaus sei ergänzend noch folgendes hervorgehoben: Im Gegensatz zu den Ziffern 1 und 2, deren Tatbestände schon ihrem Wesen nach einen gleichzeitig mit der Sachzerstörung eingetretenen Substanzschaden voraussetzen und damit dem hergebrachten Begriff des Kriegssachschadens (etwa im Sinne von § 1 Abs. 1 der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 [RGBl. I S. 1547] - KSSchVO -) entsprechen, hat der Gesetzgeber in den Ziffern 3 und 4 des § 13 Abs. 1 LAG dem Begriff "Kriegssachschaden" auch solche Tatbestände zugeordnet, die im eigentlichen und begrifflichen Sinne einen Kriegs sach schaden nicht darstellen, die nach dem Willen des Gesetzgebers aber offensichtlich gleichwohl als solcher gelten und behandelt werden sollen.

    Der III. Senat steht in ständiger Rechtsprechung auf dem Standpunkt, daß als unmittelbar existenzgeschädigt bei Sachvernichtung (und damit kriegssachgeschädigt im Sinne des § 13 Abs. 1 Ziff. 4 LAG) regelmäßig nur anerkannt werden könne, wer ein Recht an der Sache hatte; zu vgl. die schon erwähnte grundsätzliche Entscheidung BVerwG III C 16.53 vom 4. November 1954 (insbesondere Leitsatz zu 3), ferner BVerwG III C 28.54 vom 31. März 1955, BVerwG III B 145.55 vom 16. April 1956 und BVerwG III B 133.55 vom 19. Januar 1957.

    "Da es sich bei den Existenzschäden, die durch Vernichtung einer Sache entstanden sind, nur um Nutzungsschäden handeln und der Verlust der Existenzgrundlage nur in der Vernichtung der Einkünfte aus der Sache (oder dem Wegfall des Gebrauchs der Sache, wie der III. Senat an anderen Stellen seiner Entscheidung ausführt) bestehen kann, so ist nur unmittelbar existenzgeschädigt, wer mit der Zerstörung der Sache durch den damit verbundenen Untergang der Sachnutzung seine existenzbedingenden Einkünfte (oder den (rebrauch der Sache; siehe oben) verloren hat" (BVerwG III C 16.53, BVerwGE 1, 215 ff. [218 unten]).

    BVerwG III C 16.53:.

    Demgemäß nennt der III. Senat als Beispiel, in dem eine unmittelbare Schädigung nicht vorliege, auch nur Ansprüche aus einem persönlichen Schuldverhältnis, "die auf Überlassung der Einkünfte aus einem Grundstück gerichtet oder bisher aus den Einkünften eines nunmehr zerstörten Grundstücks befriedigt worden sind" (BVerwG III C 16.53; BVerwGE 1, 219 [BVerwG 04.11.1954 - III C 16/53]).

    Die namentlich für die Sachverhalte in BVerwG III C 28.54 und BVerwG III B 145.55 möglicherweise zutreffenden Ausführungen des III. Senats, die Sachvernichtung habe sich auf das schuldrechtliche Rechtsverhältnis auswirken können , aber nicht auswirken müssen , folglich handele es sich nur um einen mittelbaren Schaden (BVerwG III C 16.53, BVerwGE 1, 219 [BVerwG 04.11.1954 - III C 16/53]), sind nach Meinung des IV. Senats für alle Schuldverhältnisse demnach nicht zutreffend: Zwar konnte - (und vielleicht sogar mußte) in den Fällen BVerwG III C 28.54 und BVerwG III B 145.55 die Verpflichtung auch weiterhin - nunmehr aus anderen Mitteln - erfüllt werden.

    Auszugehen ist auch nach Ansicht des IV. Senats davon, daß es sich bei Verlusten der Existenzgrundlage, die durch Vernichtung (oder Beschädigung) einer Sache entstanden sind, nur um Nutzungsschäden handeln, der Verlust der Existenzgrundlage folglich nur in der Einbuße der Einkünfte aus einer Sache (und ausnahmsweise vielleicht auch einmal des Gebrauchs einer Sache) begründet sein kann (ebenso BVerwG III C 16.53).

  • BVerwG, 31.03.1955 - III C 28.54
    Auszug aus BVerwG, 08.02.1957 - IV C 17.56
    Der III. Senat steht in ständiger Rechtsprechung auf dem Standpunkt, daß als unmittelbar existenzgeschädigt bei Sachvernichtung (und damit kriegssachgeschädigt im Sinne des § 13 Abs. 1 Ziff. 4 LAG) regelmäßig nur anerkannt werden könne, wer ein Recht an der Sache hatte; zu vgl. die schon erwähnte grundsätzliche Entscheidung BVerwG III C 16.53 vom 4. November 1954 (insbesondere Leitsatz zu 3), ferner BVerwG III C 28.54 vom 31. März 1955, BVerwG III B 145.55 vom 16. April 1956 und BVerwG III B 133.55 vom 19. Januar 1957.

    BVerwG III C 28.54:.

    Die namentlich für die Sachverhalte in BVerwG III C 28.54 und BVerwG III B 145.55 möglicherweise zutreffenden Ausführungen des III. Senats, die Sachvernichtung habe sich auf das schuldrechtliche Rechtsverhältnis auswirken können , aber nicht auswirken müssen , folglich handele es sich nur um einen mittelbaren Schaden (BVerwG III C 16.53, BVerwGE 1, 219 [BVerwG 04.11.1954 - III C 16/53]), sind nach Meinung des IV. Senats für alle Schuldverhältnisse demnach nicht zutreffend: Zwar konnte - (und vielleicht sogar mußte) in den Fällen BVerwG III C 28.54 und BVerwG III B 145.55 die Verpflichtung auch weiterhin - nunmehr aus anderen Mitteln - erfüllt werden.

  • BVerwG, 16.04.1956 - III B 145.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1957 - IV C 17.56
    Der III. Senat steht in ständiger Rechtsprechung auf dem Standpunkt, daß als unmittelbar existenzgeschädigt bei Sachvernichtung (und damit kriegssachgeschädigt im Sinne des § 13 Abs. 1 Ziff. 4 LAG) regelmäßig nur anerkannt werden könne, wer ein Recht an der Sache hatte; zu vgl. die schon erwähnte grundsätzliche Entscheidung BVerwG III C 16.53 vom 4. November 1954 (insbesondere Leitsatz zu 3), ferner BVerwG III C 28.54 vom 31. März 1955, BVerwG III B 145.55 vom 16. April 1956 und BVerwG III B 133.55 vom 19. Januar 1957.

    BVerwG III B 145.55:.

    Die namentlich für die Sachverhalte in BVerwG III C 28.54 und BVerwG III B 145.55 möglicherweise zutreffenden Ausführungen des III. Senats, die Sachvernichtung habe sich auf das schuldrechtliche Rechtsverhältnis auswirken können , aber nicht auswirken müssen , folglich handele es sich nur um einen mittelbaren Schaden (BVerwG III C 16.53, BVerwGE 1, 219 [BVerwG 04.11.1954 - III C 16/53]), sind nach Meinung des IV. Senats für alle Schuldverhältnisse demnach nicht zutreffend: Zwar konnte - (und vielleicht sogar mußte) in den Fällen BVerwG III C 28.54 und BVerwG III B 145.55 die Verpflichtung auch weiterhin - nunmehr aus anderen Mitteln - erfüllt werden.

  • BVerwG, 27.04.1956 - IV C 161.55
    Auszug aus BVerwG, 08.02.1957 - IV C 17.56
    Der IV. Senat, der dieser Auslegung zunächst, wenn auch mit Bedenken, grundsätzlich gefolgt war (zu vgl. BVerwG IV B 126.54 vom 26. April 1955, BVerwG IV C 101.54 vom 27. Oktober 1955 und BVerwG IV C 161.55 vom 27. April 1956), hält die bisherige Rechtsprechung nach erneuter Überprüfung für zu eng ; er ist der Auffassung, daß jedenfalls nicht länger daran festgehalten werden kann, daß ausschließlich bei Vorliegen eines (dinglichen) Rechts an der Sache die erforderliche Unmittelbarkeit zwischen Sachzerstörung (oder Beschädigung) und Verlust der Existenzgrundlage gegeben ist.

    Vorsorglich sei bemerkt, daß der IV. Senat die weitere Frage, ob zu dem Kreis der unmittelbar Geschädigten im Sinne des § 261 Abs. 2 Satz 1 LAG neben dem dinglich Berechtigten und demjenigen, dem durch obligatorischen Vertrag der unmittelbare Zugriff auf die Nutzungen der Sache ermöglicht ist, entgegen der bisherigen Rechtsprechung (BVerwG III C 158.54 vom 12. Oktober 1955 und BVerwG IV C 161.55 vom 27. April 1956) auch der wirtschaftliche Eigentümer gehört, nicht zum Gegenstand der Erörterung vor dem Großen Senat zu machen wünscht.

  • BGH, 25.09.1952 - IV ZR 110/51

    Zuständigkeit in Ehesachen. Sowjetzone

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1957 - IV C 17.56
    Zweifelsfrei dürfte auch sein, daß die Nutzungen eines Unternehmens mehr ein Ergebnis der persönlichen Leistung des Unternehmers oder Gewerbetreibenden sind als rein gegenständlich vom Betrieb abgeworfen werden (BGHZ 7 S. 218).
  • BVerwG, 12.10.1955 - III C 158.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1957 - IV C 17.56
    Vorsorglich sei bemerkt, daß der IV. Senat die weitere Frage, ob zu dem Kreis der unmittelbar Geschädigten im Sinne des § 261 Abs. 2 Satz 1 LAG neben dem dinglich Berechtigten und demjenigen, dem durch obligatorischen Vertrag der unmittelbare Zugriff auf die Nutzungen der Sache ermöglicht ist, entgegen der bisherigen Rechtsprechung (BVerwG III C 158.54 vom 12. Oktober 1955 und BVerwG IV C 161.55 vom 27. April 1956) auch der wirtschaftliche Eigentümer gehört, nicht zum Gegenstand der Erörterung vor dem Großen Senat zu machen wünscht.
  • BVerwG, 21.09.1956 - IV C 6.56
    Auszug aus BVerwG, 08.02.1957 - IV C 17.56
    Daß Feststellungsfähigkeit des Schadens nach FG nicht Voraussetzung für die Unterhaltshilfe ist, hat der Senat bereits in BVerwG IV C 6.56 ausgesprochen.
  • BVerwG, 22.03.1956 - III C 112.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1957 - IV C 17.56
    Im Hinblick auf Grundstücke (also in Fällen wie dem vorliegenden) will dabei der III. Senat unter einem derartigen Recht an der Sache nur ein "formelles, im Grundbuch ausgewiesenes Recht" verstanden wissen; zu vgl. BVerwG III C 112.55 vom 22. März 1956; er würde allenfalls bereit sein, eine Vormerkung zur Sicherung eines derartigen Rechts genügen zu lassen.
  • BVerwG, 19.01.1957 - III B 133.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1957 - IV C 17.56
    Der III. Senat steht in ständiger Rechtsprechung auf dem Standpunkt, daß als unmittelbar existenzgeschädigt bei Sachvernichtung (und damit kriegssachgeschädigt im Sinne des § 13 Abs. 1 Ziff. 4 LAG) regelmäßig nur anerkannt werden könne, wer ein Recht an der Sache hatte; zu vgl. die schon erwähnte grundsätzliche Entscheidung BVerwG III C 16.53 vom 4. November 1954 (insbesondere Leitsatz zu 3), ferner BVerwG III C 28.54 vom 31. März 1955, BVerwG III B 145.55 vom 16. April 1956 und BVerwG III B 133.55 vom 19. Januar 1957.
  • BVerwG, 27.10.1955 - IV C 101.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1957 - IV C 17.56
    Der IV. Senat, der dieser Auslegung zunächst, wenn auch mit Bedenken, grundsätzlich gefolgt war (zu vgl. BVerwG IV B 126.54 vom 26. April 1955, BVerwG IV C 101.54 vom 27. Oktober 1955 und BVerwG IV C 161.55 vom 27. April 1956), hält die bisherige Rechtsprechung nach erneuter Überprüfung für zu eng ; er ist der Auffassung, daß jedenfalls nicht länger daran festgehalten werden kann, daß ausschließlich bei Vorliegen eines (dinglichen) Rechts an der Sache die erforderliche Unmittelbarkeit zwischen Sachzerstörung (oder Beschädigung) und Verlust der Existenzgrundlage gegeben ist.
  • BVerwG, 26.04.1955 - IV B 126.54

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 16.01.1958 - III C 25.57

    Körperliche Sache als Kriegssachschaden - "Als Verlust von Wohnraum entstandener"

    Denn der IV. Senat hat diese Rechtsprechung bereits im Vorlagebeschlußvom 8. Februar 1957 - BVerwG IV C 17.56 - aufgegeben und will danach in der Anerkennung eines Verlustes der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage bei Kriegssachschäden zugunsten von Personen ohne dingliches Recht an der zerstörten Sache sogar weiter gehen, als es der erkennende Senat im nachstehenden tut.
  • BVerwG, 08.12.1961 - IV C 355.58

    Rechtsmittel

    Beurteilung des klaren Sachverhalts sein konnte, zeigt, daß noch das Verwaltungsgericht (dazu: Kayser ZLA 1958, 49) bei solcher Sachlage einen Kriegsschadenrentenanspruch für möglich hielt - zwischen Bewilligung und Rücknahme liegen rund 2 1/2 Jahre, also eine geräumige Zeit, in der die Klägerin sich auf Dauerbezug der Rente einrichten konnte.
  • BVerwG, 10.10.1958 - IV C 17.56

    Rechtsmittel

    Grundlage der Existenz eines Menschen ist eine Sache - von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des allmählichen Verzehrs der Substanz (BVerwGE 4, 71 [BVerwG 21.09.1956 - IV C 6/56]) abgesehen - nach dem - anders als Kayser ZLA 1958, 49 - auf dem bürgerlichen Recht aufgebauten Urteil des III. Senats vom 16. Januar 1958 dann, wenn der Mensch von den Nutzungen - Früchten oder Gebrauchsvorteilen - der Sache lebte.
  • BVerwG, 21.06.1963 - IV B 59.63

    Unterhaltshilfe wegen des Verlustes des Hausrats und der Nutznießung eines

    Nach der ständigen Rechtsprechung beider Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts hat auch derjenige einen unmittelbaren Kriegssachschaden erlitten, der ein nießbrauchähnliches Nutzungsrecht an der Sache hatte, wenn er die Nutzungen unmittelbar zog (z.B. BVerwG IV C 17.56; IV C 119.61 in ZLA 62, 222; III C 25.57 in BVerwGE 7, 1 [BVerwG 16.01.1958 - III C 25/57]; IV C 30.57 in ZLA 59, 42).
  • BVerwG, 27.07.1959 - IV B 223.58

    Rechtsmittel

    Nach nunmehr einhelliger Rechtsansicht beider Senate kann zwar auch ein Geschädigter, der an zerstörtem Eigentum dinglich oder auch nur obligatorisch nutzungsberechtigt war, dann noch als unmittelbar geschädigt angesehen werden, wenn die Nutzung bei ihm ohne besonderen Zugriff und ohne daß sie zunächst ein fremdes Vermögen hätte durchlaufen müssen, anfiel (vgl. BVerwG III C 25.57, ZLA 58, 183, Leitsatz, 199; BVerwGE 7, 1 [BVerwG 16.01.1958 - III C 25/57]; BVerwG IV C 17.56, ZLA 57, 233 und 250 und BVerwG IV C 30.57, RLA 59 S. 12).
  • BVerwG, 11.03.1958 - IV B 127.57

    Rechtsmittel

    Mag es über die vorliegende Sache hinaus bedeutsam sein, ob Zerstörungen durch Fremdarbeiter im Inland während des Frühjahrs 1945 kurz vor der Feindbesetzung als unmittelbar auf Kriegshandlungen beruhend angesehen werden können, und ferner, ob Zerstörung der Pachtsache auch für den Pächter den Verlust der Existenzgrundlage darstellen kann (zu vgl. Beschluß des Senatsvom 8. Februar 1957 - BVerwG IV C 17.56 - auf Vorlage an den Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts), so würde ein Revisionsurteil hier doch ohne Lösung dieser Fragen ergehen können, die nur zwei von den insgesamt fünf Erwägungen betreffen, die das Landesverwaltungsgericht zur Stützung der Klagabweisung angestellt hat und von denen jeder einzelne diese Entscheidung zu tragen geeignet ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht